Wirtschaft in der Krise – Staatliche Maßnahmen infolge der Ausbreitung des Coronavirus
Mittlerweile ist Europa das Zentrum der Corona-Epidemie, sodass auch in Deutschland ein Großteil des öffentlichen Lebens zum Erliegen gekommen ist. Der teilweise Stillstand des Landes beruht dabei maßgeblich auf staatlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Besonders für Unternehmen stellt sich die Frage, wie damit umzugehen und wie dieser Situation wirtschaftlich Herr zu werden ist.
Grundsätzlich ist dabei zunächst zwischen den getroffenen Anordnungen zu unterscheiden.
Der Verwaltung stehen im IfSG mehrere Rechtsgrundlagen zur Verfügung, auf Grundlage de-rer sie tätig werden können. Im Fokus stehen dabei die § 16 und § 28 IfSG. Zu unterscheiden sind die beiden Rechtsgrundlagen nach dem Schutzzweck, dem sie dienen. Auf § 16 IfSG können demnach Maßnahmen zur Verhütung von Krankheitsfällen gestützt werden, auf § 28 hingegen Schutzmaßnahmen, sofern eine Krankheit ausgebrochen ist oder aber ein Krank-heits- oder Ansteckungsverdacht besteht.
Deutlich wird diese Unterscheidung u.a. in den Allgemeinverfügungen der Region Hannover, die als zuständige Behörde verschiedene Regelungen erlassen hat. So ist das Verbot von Großveranstaltungen von über 1.000 Personen als Schutzmaßnahme auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG gestützt, die Schließung von Schulen als Präventionsmaßnahme hingegen auf § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG.
Die Abgrenzung der Schutzbereiche dieser Normen mag diffizil sein, jedoch ergeben sich gänzlich verschiedene Folgefragen.
Entschädigungen
Deutlich wird dies an § 65 IfSG. Nach § 65 Abs. 1 S. 1 IfSG können bei behördlichen Maß-nahmen nach § 16 IfSG Entschädigungen zu leisten sein, wenn auf Grund einer Maßnahme nach § 16 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder – und dieser Aspekt ist vorliegend von größerer praktischer Relevanz – ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Voraussetzung die-ses Entschädigungsanspruchs ist aber ganz grundsätzlich, dass die Maßnahme auf Grundlage des § 16 IfSG erlassen wurde; die Entschädigung von Vermögensnachteilen in Folge einer Maßnahme nach § 28 IfSG (in dem oben genannten Beispiel das Verbot von Großveranstal-tungen) ist hier bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Zu beachten ist darüber hinaus, dass an den Entschädigungsanspruch aus § 65 IfSG weitere Voraussetzungen geknüpft sind, deren Vorliegen im Einzelfall dargelegt werden muss.
Ein weiterer Entschädigungsanspruch ist dem § 56 IfSG zu entnehmen. Nach § 56 IfSG be-steht ein Entschädigungsanspruch von Verdienstausfällen, sofern der Arbeitnehmer bzw. der Selbstständige direkt Betroffener einer Quarantänemaßnahme ist; d.h. der Betroffene muss einem Tätigkeitsverbot gem. § 31 IfSG oder einer sog. Absonderung unterliegen.
Eine Entschädigung nach § 56 IfSG ist daher ausgeschlossen, sofern ein Betrieb präventiv geschlossen wird (dies gilt auch für Schließungen aufgrund von präventiven Allgemeinverfü-gungen wie oben beschrieben) bzw. sich ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger freiwillig in Quarantäne begibt. Eine Entschädigung ist zudem ausgeschlossen, sofern die Quarantä-nemaßnahme eines ausländischen Staats Grund des Verdienstausfalls ist (z.B. Ausnahmezu-stand in Österreich oder Spanien).
Der Anwendungsbereich des § 56 IfSG ist entsprechend begrenzt und wird vielfach keine Lö-sung darstellen.
Kredite und Bürgschaften
Durch die Politik wurden, gerade als kurzfristige Maßnahme, weitreichende Darlehensgewäh-rungen bzw. die erleichterte Übernahme von Bürgschaften angekündigt. Die genauen Modali-täten sind hingegen noch nicht bekannt; es ist zu erwarten, dass Informationen hierzu in den nächsten Wochen verkündet werden. Bis dahin verweisen die zuständigen Stellen auf einge-richtete Notfall-Hotlines sowie die einzelfallbezogene Beratung im schriftlichen Verkehr. Für Niedersachsen ist dabei die NBank erster Ansprechpartner unter der E-Mail Adresse bera-tung@nbank.de sowie über die Hotline 0511 30031-333. Zudem wird über den Online Auftritt der NBank tagesaktuell über weitere wirtschaftsfördernde Maßnahmen informiert (https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp). Weitere Informationen sind beim niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft zu beziehen (https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html).
Kurzarbeitergeld
Zuständiger Ansprechpartner für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist die Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszei-ten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies kann sowohl durch staatlich angeordnete Schutzmaßnahmen als auch durch freiwillige Einschränkungen begründet sein. Weitere Infor-mationen hierzu erteilt die Bundesagentur (https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus).
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Zudem hat das Bundesministerium der Justiz verkündet, dass die Insolvenzantragspflicht für vom Coronavirus betroffenen Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt ist (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html).
Weitere Einschränkungen
Von den Anordnungen betroffen sind auch die niedersächsischen Finanzämter; diese werden für den Publikumsverkehr geschlossen (https://lstn.niedersachsen.de/aktuelles_service/pressemitteilungen/niedersachsische-finanzamter-fur-den-publikumsverkehr-geschlossen-186123.html).