Aktuelle Verfahren

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Nach unserer Ansicht verstößt die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer seit dem Jahr 1991 mit kurzen Unterbrechungen erhoben. Der bundesweit einheitliche Soli-Zuschlagssatz beträgt 5,5 Prozent. Das allein dem Bund zustehende Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt rund 13 Milliarden Euro im Jahr. mehr ...