Verlustuntergang gemäß § 8c KStG bei einer GmbH

- BVerfG, Aktenzeichen 2 BvL 6/11 - 

- Finanzgericht Hamburg, Aktenezichen 2 K 33/10 -

Ein Verlustabzug einer GmbH ist bei einem erheblichen Wechsel im Gesellschafterbestand gesetzlich ausgeschlossen. Diese Regelung ist, wie das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des FG Hamburg (Aktenzeichen 2 K 33/10) mit Beschluss vom 12.05.2017 festgestellt hat, verfassungswidrig.

8 c S. 1 KStG beschränkt den Verlustabzug nach § 10 d EStG bei Körperschaften, wenn innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einem Erwerber oder diesem nahestehende Person übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteiligungserwerb), dahingehend, dass insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzten Verluste) nicht mehr abziehbar sind.

Auf unsere Klage hin hatte das Finanzgericht Hamburg den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es sah den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG durch § 8 c S. 1 KStG verletzt. Durch § 8 c KStG werde der Grundsatz des abschnittsübergreifenden Nettoprinzips verletzt, das dem Steuerpflichtigen die periodenübergreifende Verlustverrechnung erlaubt. Sachliche Rechtfertigungsgründe hierfür seien laut FG Hamburg nicht erkennbar.

Mit Beschluss vom 12.05.2017 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 8c Satz 1 KStG, sowie die wortidentische Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in ihrer bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind. Es fehle ein sachlich einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines sogenannten schädlichen Beteiligungserwerbs. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2015 eine Neuregelung treffen.

 

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