Freistellung des Existenzminimums für Kinder

- BFH, Aktenzeichen III R 13/17

In dem vorliegenden Klageverfahren wenden wir uns gegen die aus unserer Sicht verfassungsrechtlich unzureichende Höhe des sächlichen Kinderfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2014. Mit dem Freibetrag soll das Existenzminimum für Kinder im Steuerrecht freigestellt werden. Der Kinderfreibetrag gemäß §32 Abs. 6 Satz 1 EStG deckt im Veranlagungszeitraum 2014 u. E. nicht mehr das sächliche Existenzminimum der Kinder ab, da der gesetzliche Kinderfreibetrag um 36,00 € pro Elternteil hinter den Vorgaben des 9. Existenzminimumbericht zurückbleibt. Hierin sehen wir einen Verstoß gegen Art. 3 GG und Art. 6 GG.

Nachdem das Finanzgericht München (Aktenzeichen 8 K 2426/15) die Klage mit Urteil vom 31.03.2017 als unbegründet abgewiesen hat, haben wir Revision zum BFH erhoben.

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